Satzung

Die Satzung des Fußballclub 1920 Gundelfingen Verein für Leibesübungen e. V.

Stand der Satzung

 

19.9.2012

 

Gliederung der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ordnungen
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Delegiertenversammlung, Wahlen, Beschlüsse
§ 10 Vereins- und Finanzausschuss
§ 11 Vereinsvorstand
§ 12 Ältestenrat, Vereinsstrafen
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Abteilungen, Übungs- und Wettkampfbetrieb
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Satzungsauslegung
§ 17 Änderung der Gemeinnützigkeit

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Der im Jahre 1920 in Gundelfingen gegründete Verein führt den Namen Fußballclub 1920 Gundelfingen, Verein für Leibesübungen e.V.. Er hat seinen Sitz in Gundelfingen an der Donau und ist Mitglied des LandesSportverbandes, sowie der für die einzelnen Abteilungen zuständigen Fachverbände.

Der Verein ist seit 17. September 1954 im Vereinsregister beim Amtsgericht Dillingen unter der Nr. 46, Band III, eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die damit mittel- und unmittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Abteilungsvorstandschaften dürfen für Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Delegiertenversammlung.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Abteilungsvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt durch den Abteilungsvorstand. Sie bedürfen der Bestätigung des Vereinsvorstandes.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Vereinsaustritt kann schriftlich jederzeit erfolgen. Die Beitragspflicht endet zum Jahresende.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Satzung und sonstiger Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und innerhalb der jeweiligen Übungsstunden Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins zu benutzen. Sie können in sämtlichen Abteilungen, unter Beachtung der Anordnungen der Übungsleiter und der für die einzelnen Abteilungen geltenden Regeln und Bestimmungen, Sport betreiben.

In den Abteilungen sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt. Jüngere Mitglieder können an den Versammlungen teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder des Vereins und der Abteilungen sind Mitglieder vom vollendeten 18., Jugendvertreter vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.

Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören: Zahlung einer Aufnahmegebühr, Leistung des Beitrages, Beachtung und Einhaltung der Satzung, sowie Leistung vollen Schadenersatzes bei schuldhafter Beschädigung der benutzten Geräte und Anlagen.

Den Anordnungen des Vorstandes, den Abteilungsvorständen und Übungsleitern ist in allen Vereins- und Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

Die aktiven Mitglieder dürfen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in einem gleichgelagerten Verein nur mit vorheriger Zustimmung der Abteilungsvorstände ausüben.

Die Übernahme einer Funktion in einem gleichgelagerten Sportverein ist nur mit Zustimmung des Vorstandes erlaubt.

Jedes Mitglied muss Ehre und Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder achten. Mit dem Eintritt in den Verein ist die Anerkennung der Satzung verbunden.

 

§6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag, ein ermäßigter Beitrag und die Aufnahmegebühr werden vom Vereinsausschuss festgesetzt. Sie sind von der Delegiertenversammlung zu bestätigen.

Die Abteilungen können durch Beschluss der Abteilungsversammlungen Zusatzbeiträge und -gebühren erheben. Sie stehen ausschließlich den jeweiligen Abteilungen zur Verfügung.

Beitragsermäßigungen für das Folgejahr sind mit entsprechender Begründung / Be­scheinigung jeweils bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich über die jeweilige Abteilung zu beantragen. Der Antrag ist bis spätestens 20. Dezember an den Mitgliederobmann weiter zu geben. Der jeweilige Beitrag wird jährlich im voraus bargeldlos eingehoben.

Für den Einzug der Beiträge, die bar eingehoben werden müssen oder deren Zahlung von einem Mitglied aus irgendeinem Grunde verweigert wird, hat die jeweilige Abteilung dem das Mitglied angehört, zu sorgen. Diese Beiträge können mit dem Jahreszuschuss an die Abteilung verrechnet oder dem Abteilungskonto belastet werden.

 

§ 7 Ordnungen

Der Vereinsausschuss kann Vereinsordnungen beschließen, die für die Organe, Abteilungen und Mitglieder verbindlich sind.

 

§ 8 Organe des Vereins

1. Delegiertenversammlung
2. Vereins- und Finanzausschuss
3. Vorstand
4. Ältestenrat
5. Kassenprüfer

 

§ 9 Delegiertenversammlung, Wahlen, Beschlüsse

Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Die Wahl der Vorstands-, Ausschuss-, Ältestenratsmitglieder und der Kassenprüfer, ausgenommen sind die Abteilungsvorsitzenden.
b. Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, insbesondere des Rechenschafts- und Kassenberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes.
c. Die Bestätigung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr.
d. die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Liegenschaften. (siehe § 11)
e. Entscheidung von Anträgen. Anträge müssen über die Abteilung beim Vorstand bis 30 Tage vor der Delegiertenversammlung vorliegen, damit sie allen Abteilungen zusammen mit der Tagesordnung der Delegiertenversammlung und dem Rechenschaftsbericht des Vorstandes bis zehn Tage vor der Delegiertenversammlung bekannt gemacht werden können.
f. Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
g. Auflösung des Vereins.

Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. An ihr können alle Vereinsmitglieder als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen.

Die Abteilungsversammlungen sollen jährlich im ersten Halbjahr, die Delegiertenversammlung muss einmal jährlich stattfinden. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher mit Veröffentlichung im Vereinskasten und in der Donauzeitung oder schriftlich durch persönliches Anschreiben zu erfolgen.

Außerordentliche Versammlungen sollen von den Vorständen einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins oder der Abteilungen notwendig erscheint. Delegiertenversammlungen müssen anberaumt werden, wenn wenigstens ein Viertel der Delegierten dies schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift verlangt.

Bei Wahlen und Beschlüssen der Organe entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden weder als Ja- noch als Nein-Stimmen gezählt.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die erschienenen Stimmberechtigten mit einer Zweidrittelmehrheit, bei Satzungsänderungen einstimmig beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Satzungsänderungen können in der nächsten ordentlichen oder einer außerordentlichen Delegiertenversammlung behandelt werden.

Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen und gültig abstimmenden Stimmberechtigten erforderlich.

Auf Antrag eines Viertels der erschienenen Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.

Die Delegierten und ihre Vertreter werden von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt und vom Abteilungsleiter jeweils bis zum 31. März in schriftlicher Form dem Vorstand gemeldet. Jede Abteilung stellt als Delegierte den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister, den Sportwart, den Jugendleiter oder bei Gemeinschaftsabteilungen, wenn die Genannten nicht dem Verein angehören, die gleiche Anzahl FC-Mitglieder. Jede Abteilung wird in der Delegiertenversammlung von 5 Prozent, mindestens aber von fünf, ihrer Mitglieder vertreten. Ergeben sich bei der Prozent-Rechnung Zahlen nach dem Komma wird kaufmännisch auf- oder abgerundet. Maßgebend ist die letzte BLSV-Meldung zu Beginn des Berichtsjahres.

Die Wahlperiode der Delegierten beträgt drei Jahre , sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Neben den Delegierten der Abteilungen gehören die Mitglieder des Vorstandes und des Ältestenrates, die Ehrenvorsitzenden und die Kassenprüfer mit vollem Stimmrecht der Delegiertenversammlung an.

Die Delegiertenversammlung wird, mit Ausnahme der Wahlen, vom Vereinsvorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

Wahlen nach § 9 werden von einem durch die Delegierten zu wählenden dreiköpfigen Wahlausschuss abgewickelt. Die Delegierten des Wahlausschusses verlieren ihr Stimmrecht nicht.

Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Delegierten zur Ver­fügung zu stellen. Der Protokollführer wird von den Delegierten gewählt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§10 Vereins- und Finanzausschuss

Der Vereins- und Finanzausschuss besteht aus:

a. den Vorstandsmitgliedern laut § 11 der Satzung
b. den Vorsitzenden der Abteilungen
c. dem Mitgliederobmann
d. dem Ordnungsobmann
e. dem Sportstättenobmann
f. dem Ältestenrat
g. den Kassenprüfern ohne Stimmrecht.

Der Ausschuss hat die ihm in dieser Satzung zugedachten Aufgaben wahrzunehmen und bei allen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken.

In finanziellen Angelegenheiten sind nur die Vorstandsmitglieder und die Vorsitzenden der Abteilungen stimmberechtigt.

Der Ausschuss ist vom Vorstand mindestens einmal im Vierteljahr über die Geschehnisse im Verein zu unterrichten.

Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen und auf Wunsch an die Ausschussmitglieder auszuhändigen.

Die Sitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden oder Stellvertreter einberufen und geleitet. Für Beschlüsse gilt § 9 der Satzung sinngemäß.

 

§11 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

a. dem Vorsitzenden
b. dem gleichberechtigten Stellvertreter
c. dem gleichberechtigten Stellvertreter
d. dem Schatzmeister
e. dem Vorsitzenden der Fußballabteilung
f. zwei weiteren Mitgliedern

Der Vorstand vertritt den Verein durch zwei seiner Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich, darunter eines der unter a bis c genannten Mitglieder. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und informiert davon den Vereinsausschuss.

Er kann beratende Ausschüsse einsetzen und sie mit der Ausführung von Aufgaben betrauen.

Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die er für die Erreichung der Vereinszwecke im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich hält.

Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan, zum Schluss eines Geschäftsjahres einen Jahresbericht, eine Bilanz und mindestens eine Einnahmeüber­schussrechnung zu erstellen und der Delegiertenversammlung vorzulegen.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte (§ 26 II BGB) wie folgt beschränkt:
Der Vorstand bedarf zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Zustimmung der Delegiertenversammlung ( siehe § 9 d).

Vereinsintern gilt:
Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind, dürfen nur getätigt werden, wenn gleichzeitig die Deckung dieser Ausgaben nachgewiesen und vom Ausschuss (siehe § 10) beschlossen wird. Dies gilt auch für die Abteilungen.
Der Vorstand bedarf zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Zu­stimmung der Delegiertenversammlung (siehe § 9 d).

Wer für den Verein, das gilt auch für die Abteilungen, ungenehmigte oder ungedeckte Ausgaben leistet oder Belastungen übernimmt oder veranlasst, haftet hierfür persönlich.

Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Ehrenvorsitzende haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen, sind aber ohne Stimmrecht. Die Sitzungen sind vertraulich.

Für Beschlüsse gilt § 9 der Satzung sinngemäß.

 

§12 Ältestenrat. Vereinsstrafen

Der Ältestenrat besteht aus einem Mitglied oder dem Beauftragten des Vorstandes und vier weiteren vertrauenswürdigen Mitgliedern. Er beschließt in der Besetzung von mindestens drei Mitgliedern und kann aus wichtigem Grund von den Vereinsmitgliedern und -gremien angerufen werden.

Wenn grobe Verstöße gegen die Ziele des Vereins vorliegen, die Anordnungen des Vorstan­des, der Abteilungsvorstände oder Übungsleiter nicht befolgt werden, die Vereinsdisziplin verletzt wird, eine nennenswerte Schädigung des Vereinsansehens und Handlungen gegen das Vereinsinteresse vorliegen und bei unehrenhaftem Verhalten kann der Ältestenrat, nach Anhörung des oder der Betroffenen, folgende Strafen einzeln oder nebeneinander verhängen

a. schriftliche oder mündliche Verwarnung.
b. Geldstrafen bis höchstens 500 €, die für die Jugendarbeit zu verwenden sind.
c. Entziehung von Rechten des Mitglieds auf höchstens ein Jahr.
d. den Ausschluss aus dem Verein.

Von der Mitwirkung im Ältestenrat ist ausgeschlossen,

1. wer an dem Verfahren beteiligt ist,
2. wer mit dem Antragsteller oder einem Beschuldigten verwandt (1. Grades) oder verschwägert ist,
3. wer in einem anderen, beim Ältestenrat anhängenden Verfahren Beschuldigter ist.

Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Beteiligten auszuhändigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Gegen die Entscheidungen des Ältestenrates ist das Recht der Anrufung des Vereinsaus­schusses innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe gegeben. Der Ausschuss entscheidet endgültig.

 

§13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben das Recht zur Kontrolle der Buchführung des Vereins. Sie prüfen mindestens am Geschäftsjahresschluss, ob die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß und sachlich richtig gebucht sind. Weitere Aufgaben:

a. Sie erstellen einen Prüfungsbericht zur Information der Delegierten und zur Vorlage beim Vorstand.
b. Sie prüfen den vom Vorstand erstellten Kassenbericht und bestätigen gegebenenfalls die Richtigkeit.
c. Sie beantragen bei den Delegierten die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.

 

§14 Abteilungen, Übungs- und Wettkampfbetrieb

Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Sie werden von einem Vorstand geleitet. Die Abteilungsvorstandschaft setzt sich mindestens aus dem

a. Vorsitzenden
b. Stellvertreter
c. Schatzmeister
d. Sportwart
e. Jugendleiter

zusammen. Sie trägt die Verantwortung für das Geschehen in der Abteilung und hat im Sinne dieser Satzung, besonders nach § 11, zu handeln. Sie vertritt den Verein nur im Rahmen der Abteilungszuständigkeit.

Über Mittelzuweisungen an die Abteilungen entscheidet der Finanzausschuss.

Alle Liegenschaften und Geräte bleiben Eigentum des Vereins, auch wenn sie ausschließlich von der Abteilung geschaffen und unterhalten werden.

Wenn Abteilungen zusätzliche Beiträge und Gebühren einheben, ist der Vorstand zu unterrichten.

 

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Delegiertenversammlung nach vorheriger Anhörung des Vereinsausschusses, mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abstimmenden Stimmberechtigten erfolgen. Dazu sind 2 Liquidatoren zu wählen. Die Abstimmung ist geheim.

Die Delegiertenversammlung beschließt über die Art der Liquidation und das vorhandene Ver­einsvermögen, das nur im Sinne dieser Satzung und mit Zustimmung des Finanzamtes verwendet werden darf.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Gundelfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke zu verwenden hat.

 

 §16 Satzungsauslegung

Über Zweifelsfälle bei der Auslegung und Anwendung dieser Satzung entscheidet der Vereinausschuss endgültig.

 

§17 Änderung der Gemeinnützigkeit

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV und den Fachverbänden sofort an.
Die Satzungsänderung wurde in der Delegiertenversammlung vom 19.09.2012 beschlossen und ist mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.