//STADIONORDNUNG & SICHERHEITSKONZEPT
Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Veranstaltungen und Menschenansammlungen auf dem Sportgelände/im Stadion des
FC 1920 Gundelfingen VfL e.V., Stadionstraße 1, 89423 Gundelfingen
Aufgrund (von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 Nr. 3), sowie Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstrafrecht und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) erlässt der Stadionbetreiber FC 1920 Gundelfingen VfL e.V. am 08.04.2015 folgende Stadionordnung:
- Diese Verordnung gilt nur für Veranstaltungen in den umfriedeten Versammlungsstätten des FC 1920 Gundelfingen VfL e.V., Schwabenstadion und den angeschlossenen Anlagen.
- Das Stadion/die Sportanlage verfügt über ein Fassungsvermögen von 5.000 Zuschauern, davon sind 4.100 Stehplätze, 200 Sitzplätze, 700 überdachte Sitzplätze.
- Die Ordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von einer öffentlichen Veranstaltung oder einer großen Menschenansammlung ausgehen können. Die Verpflichtungen aus dieser Stadionordnung sind von den Veranstaltern, den Verantwortlichen sowie allen Besuchern und Teilnehmern an der Veranstaltung in dem/der oben bezeichneten Stadion/Sportanlage oder dessen unmittelbaren Umfeld zu beachten.
- Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/ oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung verbindlich an.
- Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände.
Bei allen Veranstaltungen ist ein Kontroll- und Ordnungsdienst einzurichten, der die Aufgabe hat, die Veranstaltung zu beobachten. Bei erkennbaren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Sicherheitsbeauftragte und der Ordnungsdienst berechtigt einzuschreiten und die sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften ergebenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
- Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung oder Entwertung auszuhändigen.
- Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf alle mitgeführten Taschen, Gegenstände, Tiere und Behältnisse.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen und Personen, die eine vom Kontroll- und Ordnungsdienst angeordnete Durchsuchung nicht durchführen lassen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.
- Personen, gegen die ein Stadionverbot im Bereich des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und seinen Mitgliederverbänden ausgesprochen wurde, ist der Zutritt zu Fußballveranstaltungen ebenfalls verwehrt.
- Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
- 5 Aufenthalt (Verhalten im Stadion)
Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Der Aufenthalt ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
- Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzulegen.
- Teilnehmer an einer Veranstaltung dürfen nur den mit der Eintrittskarte oder Dauerkarte zugewiesenen Sitzplatz, Stehplatzbereich oder VIP–Bereich einnehmen. Polizei, Kontroll- und Ordnungsdienst können andere Plätze als die auf der Eintrittskarte vermerkten – auch in anderen Blöcken – zuweisen, wenn dadurch keine Gefahren verursacht werden.
- Die Besucher sind verpflichtet, auf Anordnung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes zur Abwehr von Gefahren einen anderen als den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. Die mit sonstigen Zugangsberechtigungen verbundenen Einschränkungen sind zu beachten.
- Der Aufenthalt im Stadion ist Personen verboten, die erkennbar stark alkoholisiert sind oder sich mit rauscherzeugenden Stoffen, Betäubungsmitteln oder Medikamenten in einen vergleichbaren Zustand versetzt haben oder sich anderweitig in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden oder Sachen mit sich führen, benutzen oder weitergeben, deren Mitnahme nach § 6 dieser Verordnung verboten ist.
- Der Aufenthalt im Stadion ist ferner zu untersagen, wenn Straftaten oder erhebliche Ordnungswidrigkeiten begangen oder zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufgerufen wird, verfassungsfeindliche, fremdenfeindliche oder jugendgefährdende Handlungen vorgenommen werden, Kleidungsstücke, Uniformteile, Abzeichen, Tätowierungen, Beschriftungen oder Bemalungen verfassungsfeindlicher oder verbotener Organisationen getragen, sichtbar gemacht oder anderweitig verwendet werden.
- Personen, die vermummt sind oder sonstige Vorkehrungen zur Erschwerung der Identitätsfeststellung getroffen haben, am Veranstaltungstag bereits aus dem Stadion verwiesen wurden oder für die ein allgemeines oder für einzelne Veranstaltungen ausgesprochenes Zutrittsverbot besteht, haben das Stadion unverzüglich zu verlassen.
- Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
- Bei Verbands- und Totopokalspielen auf Landessebene ist der Ausschank von Getränken jeder Art in Flaschen, Dosen oder Trinkgefäßen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material verboten. Zulässig ist der Ausschank von Getränken ausschließlich in Papp- oder Kunststoffbechern.
- Das Stadion kann während der Veranstaltungen videoüberwacht werden.
- Für den Aufenthalt in der Stadionanlage an veranstaltungsfreien Tagen gelten die allgemein gültigen gesetzlichen Vorschriften.
- Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen von Tieren sowie folgender Gegenstände untersagt:
- Waffen jeder Art,
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material hergestellt sind,
- Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände,
- Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist sowie zusammensteckbar sind; das Verbot gilt nicht für Inhaber von Fahnenpässen des FC 1920 Gundelfingen VfL e.V.,
- Fackeln und andere Gegenstände zum Abbrennen bengalischen Feuers,
- Elektrische, elektronische oder mechanisch betriebene Lärminstrumente (zum Beispiel Pressluftfanfaren, Sirenen) und Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (zum Beispiel Megaphone),
- alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht innerhalb des Stadiongeländes erworben wurden,
- rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales und diskriminierendes
Propagandamaterial;
- politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter,
- sonstige gefährliche Gegenstände (zum Beispiel Laser-Pointer).
- Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale oder diskriminierende Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen
oder Gesten zu diskriminieren;
- der Zutritt/Aufenthalt im Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
- Bereiche, die nicht für die Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
- mit Gegenständen aller Art zu werfen,
- Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
- ohne Erlaubnis des Stadionnutzers oder des Stadionbetreibers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
- Bengalische Feuer abzubrennen
- Sonstige gefährliche Gegenstände (beispielsweise Laser-Pointer) zu verwenden.
- Im Einzelfall kann der Stadionbetreiber aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit diese nicht dem öffentlichen Interesse entgegenstehen.
- Der Stadionbetreiber kann im Vollzug des Artikels 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leib und Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, weitergehende Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
- Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.
- Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem FC 1920 Gundelfingen VfL e.V. zu melden.
- Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 Landesstraf- und Verordnungsgesetz in Verbindung mit 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden.
- Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 25 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Waffengesetz (Gebrauch von Schusswaffen und Böllern) und § 53 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Waffengesetz (Verbot des Führens von Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen) bleiben unberührt.
- Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen werden und mit einem Stadionverbot belegt werden.
- Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und soweit sie für ein strafrechtliches Verfahren nicht benötigt werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
Das Hausrecht in der in § 1 (Geltungsbereich) dieser Verordnung genannten Versammlungsstätte übt der Stadionbetreiber, für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.
Diese Stadionverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt, bis sie widerrufen bzw. durch eine neue Stadionordnung ersetzt wird.